Die Verbrechen der Nationalsozialisten zu leugnen, erfüllt in Deutschland den Tatbestand der Volksverhetzung. In Paragraf 130 Absatz 3 des Strafgesetzbuches heißt es:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
Quelle: Tagesschau.de