Symbolfoto zum Thema Sterbehilfe. Zwei alten Menschen legen die Hände übereinander. (Bild: dpa)
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- Sterbehilfe - die verschiedenen Positionen

Der Bundestag befasst sich heute erstmals mit den Gesetzentwürfen zur Sterbehilfe. Insgesamt sind vier fraktionsübergreifende Entwürfe eingebracht worden. Grundsätzlich zielen alle vier darauf, geschäftsmäßig organisierte Sterbehilfe zu unterbinden. Aber es gibt auch grundlegende Unterschiede. Wir fassen die Positionen zusammen.

Die verschiedenen Positionen

Im Herbst will der Bundestag eine Regelung zum Umgang mit Sterbehilfe-Vereinen verabschieden. Über das ethisch schwierige Thema wird über Fraktionsgrenzen hinweg beraten. Im Mittelpunkt steht dabei der assistierte Suizid, die Hilfe bei der Selbsttötung. Sie steht in Deutschland nicht unter Strafe, was sich Sterbehilfe-Vereine zunutze machen. Besonders auf diese Vereine zielen die verschiedenen Anträge, die an diesem Donnerstag in erster Lesung im Parlament beraten werden. Die Positionen im Überblick:

  • Verbot der Suizidbeihilfe

  • Verbot geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe

  • Regelung zum ärztlich assistierten Suizid

  • Erlaubnis für Sterbehilfe-Vereine

  • Keine Änderungen

Stichwort Sterbehilfe

Unter Sterbehilfe wird jede Unterstützung beim Sterben bis hin zur aktiven Tötung verstanden. Meist wird zwischen passiver, indirekter und aktiver Sterbehilfe unterschieden. Der Deutsche Ethikrat hält diese Begriffe allerdings für nicht trennscharf genug. In einer Stellungnahme aus dem Jahr 2006 differenziert er zwischen Sterbebegleitung, Sterbenlassen, Tötung auf Verlangen und dem Spezialfall assistierter Suizid, um den es in der aktuellen Diskussion geht.

Sterbenlassen / "passive Sterbehilfe": Lebensverlängernde Maßnahmen bei todkranken Patienten werden reduziert oder abgebrochen. Das kann etwa das Einstellen der künstlichen Beatmung sein. Das Sterbenlassen ist straffrei und sogar rechtlich geboten, wenn der Patient dies vorher geäußert oder veranlasst hat.

Sterbebegleitung: Alle Therapien, die am Lebensende Schmerzen und Leiden lindern helfen. Darunter fallen auch Therapien, bei der die gebotene schmerzlindernde Medikation dazu führt, dass der Kranke schneller stirbt - früher als indirekte Sterbehilfe bezeichnet. Sie gilt als weitgehend zulässig.

Aktive Sterbehilfe: Wer einem Sterbewilligen ein Medikament verabreicht, etwa spritzt, begeht Tötung auf Verlangen - und damit aktive Sterbehilfe. Sie ist als einzige Form bislang strafbar. Tötung auf Verlangen kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnisstrafe geahndet werden.

Quelle: epd