- Auf den Punkt: Das Zweckentfremdungsverbot
Wohnraum ist knapp. Um zu verhindern, dass Wohnungsbesitzer ihn für andere Zwecke nutzen, gibt es das Zweckentfremdungsverbot. In Berlin gilt seit gut drei Jahren eines der schärfsten Gesetze dieser Art in Deutschland. Die Regelung betrifft sowohl Miet- als auch Eigentumswohnungen und soll den Umgang mit Leerstand, Gewerbe und auch Ferienwohnungen klären. Doch was heißt das genau, wenn es um Ferienwohnungen geht? Anke Burmeister und Anna Corves bringen es auf den Punkt.
Wohnungen sind zum Wohnen da – alles andere muss genehmigt werden. Das ist es, eigentlich ganz einfach. Und heißt, wer seine komplette Miet- oder Eigentumswohnung als Ferienwohnung anbieten möchte, muss das beim Bezirksamt beantragen.
Hier werden zwei Vorgaben geprüft. Erstens: Kann die Wohnung tatsächlich als Ferienwohnung angeboten werden? Oder ist das öffentliche Interesse am Wohnraum größer? Zweitens: Gibt es eine andere Wohnung sozusagen als Ausgleich? Für den Bescheid wird eine Gebühr von 225 Euro fällig.
Wer ohne Genehmigung Ferienwohnungen anbietet, kann mit Strafen bis zu 100.000 Euro rechnen. Lediglich einzelne Zimmer, maximal die Hälfte der Wohnung, dürfen als Ferienunterkunft vermietet werden, solange man selbst die Wohnung nutzt. Aber ab Mieteinnahmen von mehr als 520 Euro im Jahr wird das Ganze auch ein Fall für das Finanzamt.
In der Politik wird zurzeit allerdings an einer Gesetzesänderung gearbeitet. Dann soll es möglich werden bis zu 60 Tage im Jahr die eigene Wohnung als Ferienwohnung anzubieten.